Vermieterhaftpflicht vergleichen


Günstige Vermieterhaftpflichtversicherung im Überblick



Vermieterhaftpflicht Mehrfamilienhaus

Vermieterhaftpflicht für ein Mehrfamilienhaus: Jetzt vergleichen und sicher abschließen!

Offiziell trägt die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus die Bezeichnung „Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht“, unabhängig der jeweiligen Bezeichnung schützt Sie die Police immer zuverlässig gegenüber Sach- und Personenschäden, die Dritte in Ihrem Eigentum erlitten haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu so einem Schadensfall kommt, ist nicht so gering, wie Eigentümer manchmal fälschlicherweise annehmen – was einen starken Versicherungsschutz umso notwendiger macht.

Das leistet die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus und Sie als Eigentümer

„Eigentum verpflichtet“ – so schreibt es schon das Grundgesetz mit seinem Artikel 14 vor. Noch bedeutsamer ist der Paragraph 823 vom Bürgerlichen Gesetzbuch, denn dieser schreibt vor, dass Sie in Haftung genommen werden können, wenn Sie (oder Ihr Eigentum) anderen Menschen oder deren Besitz Schaden zufügt. Beide, das Grundgesetz und das BGB, zeigen auf, warum eine Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus so wichtig ist. Gleichermaßen ist die Vermieterhaftpflicht aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Sie als Versicherungsnehmer und Eigentümer profitieren dann von der Vermieterhaftpflicht für ein Mehrfamilienhaus, sobald Dritten in diesem oder auf dem Grundstück Schäden entstehen. Handelt es sich um einen berechtigten und abgesicherten Versicherungsfall, übernimmt die Versicherung sowohl die direkten Kosten als auch Schadensersatzanforderungen und Kosten, die für die Beseitigung der Schäden entstanden sind. Damit kann Sie die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus schon bei relativ überschaubaren Prämien zuverlässig absichern – und somit auch die Rendite Ihrer Kapitalanlage stützen.

Beispiele und Fälle, in denen die Vermieterhaftpflicht im Mehrfamilienhaus greift

Ob kleinere oder größere Schadensfälle, die Vermieterhaftpflicht deckt beides ab. Stellen Sie sich beispielsweise vor, ein loser Dachziegel wird vom Dach geweht und landet entweder auf dem Kopf einer Person oder auf einem parkenden Auto. In beiden Fällen werden Sie als Eigentümer in die Haftung genommen, in beiden Fällen greift die Vermieterhaftpflicht.

Selbiges gilt, wenn die Beleuchtung in den Gemeinschaftsräumen, also beispielsweise dem Treppenhaus oder einem Waschkeller, defekt ist. Stürzt nun ein Bewohner die Treppe herunter, könnten Sie aufgrund der ausgefallenen Beleuchtung in Haftung genommen werden. Wurde ein Treppengeländer nur provisorisch ersetzt und führte zu einem Sturz, greift ebenfalls die Police. Sogar wenn ein Öltank eine Leckage aufweist und das ausgetretene Öl ins Grundwasser versickert, sind Sie normalerweise durch die Vermieterhaftpflicht geschützt.

Generell gilt für die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus normalerweise dieser Deckungsumfang:

  • Personenschäden mit gesundheitlichen Folgen inklusive notwendiger Behandlungskosten
  • Sachschäden am Eigentum Dritter
  • Schäden durch mangelhafte Instandsetzung, sofern Sie selbst bis dato nichts von dem Mangel wussten
  • entstandene Schäden auf dem Grundstück beziehungsweise dem dazugehörigen Gehweg, allen voran auch im Winter

Einige Leistungen sind mitunter nicht Bestandteil der Standard-Police. Hierbei ist darauf zu achten, dass Versicherer die Leistungen ihrer Policen natürlich frei bestimmen können. Achten Sie daher gegebenenfalls darauf, dass diese weitere wichtige Zusatzleistungen und/oder Bausteine enthält.

Denkbar sind dahingehend Allmählichkeitsschäden ebenso wie Gewässerschäden und die Absicherung von Gemeinschaftseinrichtungen und Reparaturarbeiten daran, wie unter anderem einem Aufzug im Mehrfamilienhaus. Das gilt auch für spezielle Anlagen, wie beispielsweise Photovoltaikanlagen auf dem Dach des Mehrfamilienhauses. Typischerweise greifen die Versicherungen sogar dann, wenn eine mangelhafte Absicherung stattfand, weil beispielsweise im Winter nicht rechtzeitig gestreut wurde, eine Person deswegen ausrutscht und Schmerzensgeldforderungen stellt.

Beachten Sie: Eine eventuell schon vorhandene Privathaftpflichtversicherung schützt Sie und Ihr Eigentum nicht, wenn selbiges vermietet wird! Die Privathaftpflichtversicherung würde nur greifen, wenn Sie die Wohnung beziehungsweise das Haus selbst bewohnen.

Berücksichtigung von Gemeinschaftseigentum in Mehrfamilienhäusern

Bei Abschluss der Vermieterhaftpflicht für ein Mehrfamilienhaus ist zwangsläufig zwischen den jeweils vorliegenden Eigentumsverhältnissen zu differenzieren. Einerseits muss die Immobilie selbst, also das Mehrfamilienhaus mitsamt seinen gemeinschaftlich genutzten Räumen, betrachtet werden, andererseits die jeweiligen Wohnungen in dem Haus. Unabhängig davon sind normalerweise aber immer auch beauftragte Personen mitversichert, zum Beispiel das Reinigungspersonal das einmal die Woche das Treppenhaus putzt oder Handwerker, die per Arbeitsvertrag einen Schaden beheben. Im Versicherungsjargon spricht man dabei von „Erfüllungsgehilfen“.

Bezüglich der Situation in Mehrfamilienhäusern ist nun zu differenzieren: Gehört Ihnen das komplette Haus alleine oder sind Sie Teil einer Wohneigentümergemeinschaft (kurz: WEG)? Normalerweise schließt die Wohneigentümergemeinschaft bereits eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ab. Diese greift dann, wenn es in Gemeinschaftsräumen zu Schadensfällen gegenüber Dritten kommt, beispielsweise in gemeinschaftlich genutzten Waschräumen oder im Treppenhaus.

Die Versicherung der WEG bietet aber keinen Versicherungsschutz, wenn es zu Schadensfällen in Ihrer vermieteten Eigentumswohnung innerhalb des Mehrfamilienhauses kommt. Selbiges gilt auch für die jeweils anderen Wohneinheiten anderer Eigentümer und Vermieter. Um den Versicherungsschutz auf Ihre vermietete Wohneinheit auszudehnen, ist die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus ebenfalls geeignet. Im Idealfall genießen Sie also einen sich ergänzenden Versicherungsschutz: Einerseits über die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus selbst, andererseits für Ihre jeweilige Wohneinheit. Anders würde es sich mitunter verhalten, wenn Sie alleiniger Eigentümer aller Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus sind.

Spezifische Leistungsfälle, die die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus abdeckt

Die konkreten Leistungen können sich zwischen Versicherern natürlich unterscheiden. Allgemeinhin sind als spezifische Leistungen aber normalerweise diese geboten:

  • Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei Schadensfällen innerhalb des Gemeinschaftseigentums
  • Betrieb und Schutz regenerativer Anlagen, wie beispielsweise einer Photovoltaikanlage auf dem Dach
  • Gewässerschäden bei Heizöl- und Flüssiggastanks
  • Baumaßnahmen bis zu einer gewissen Summe
  • Allmählichkeitsschäden
  • Verletzung von Datenschutzgesetzen

Existiert in dem Mehrfamilienhaus eine Wohnungseigentümergemeinschaft, was in den meisten Immobilien zutreffen wird, könnten weitere Leistungen greifen. So zum Beispiel der Versicherungsschutz der WEG aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sowie die Ansprüche von einzelnen Wohnungseigentümern gegen die WEG. Letzteres ist wichtig, sobald ein Schadensfall aus einer Wohnungseinheit auf andere Wohnungseinheiten anderer Eigentümer übergreift. Damit wären Sie dann auch gegen deren Schadensansprüche geschützt und nicht nur gegenüber denen, die direkt vom Mieter ausgehen.

Worauf ist bei Abschluss der Vermieterhaftpflicht für ein Mehrfamilienhaus noch zu achten?

Essenziell ist natürlich eine entsprechend hohe Deckungssumme, die sich beispielsweise in der Region von 10 bis 50 Millionen Euro bewegen könnte. Achten Sie außerdem darauf, ob die Versicherungspolice einen Selbstbehalt vorsieht und falls ja, wie hoch dieser ausfällt. Selbstbehalte führen typischerweise zu niedrigeren Prämien, jedoch müssen Sie im Schadensfall bis zu dem vereinbaren Betrag dann selbst einen finanziellen Ausgleich leisten.

Wie lassen sich die Kosten für die Vermieterhaftpflicht für ein Mehrfamilienhaus geltend machen?

Sie sind dafür verantwortlich die Beiträge an die Versicherung zu überweisen beziehungsweise diese fristgerecht einziehen zu lassen. Sie bleiben auf den Kosten dafür aber nicht zwangsläufig sitzen. Laut der deutschen Rechtsprechung haben Sie die Möglichkeit die Kosten für die Versicherung über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umzulegen, dort werden diese als Teil der Nebenkosten aufgeführt. Das funktioniert aber nur dann, wenn das im Mietvertrag vorab geregelt wurde. Dafür benötigen Sie eine konkrete Formulierung. Eine allgemeingefasste Klausel, die lediglich besagt, dass „Mieter für alle Versicherungskosten aufkommen“, ist nicht zulässig.

Vergleichen Sie jetzt gleich Angebote für die Vermieterhaftpflicht für das Mehrfamilienhaus! Wie immer bei Versicherern, gibt es dahingehend erhebliche Leistungs- und Preisunterschiede. Mit einem vorherigen, unverbindlichen Vergleich stellen Sie sicher, dass die Versicherung Sie einerseits zuverlässig rundum schützt und Sie andererseits nicht mehr als nötig dafür zahlen.

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